Mitte Juni 2007 haben sich die Koalitionsspitzen auf Eckpunkte für eine Reform der Pflegeversicherung geeinigt. Diese beinhalten eine umfangreiche Leistungserweiterung. Eine Anpassung ist notwendig, da seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 die Leistungen nicht verändert wurden.Für die "Reform zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" wird der Pflegebeitragssatz zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent erhöht. Er wird paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
Die Pflegekassen erhalten wie die gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit, private Pflege-Zusatzversicherungen zu vermitteln. Für den Bereich der privaten Pflegeversicherung wird die Übertragbarkeit der individuellen Altersrückstellungen eingeführt. Bei niedrigen Einkommen gibt es Härtefallregelungen zur Übernahme von Beiträgen analog zum Basistarif in der Privaten Krankenversicherung. Weitere Informationen hier (externer Link zum Bundesministerium für Gesundheit)
nach obenMedizinische Leistungen und die Verschreibung von Medikamenten werden mit der jeweiligen Krankenversicherung abgerechnet. Sofern es um Pflegeleistungen geht, gelten die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes. Um diese zu erhalten, muss bei der Pflegekasse (bei der Krankenkasse des Versicherten) ein entsprechender Antrag gestellt werden. Darauf erfolgt eine Begutachtung, aufgrund derer die Pflegekasse - je nach Umfang der erforderlichen Pflege - eine Pflegestufe zuerkennt. Entsprechend der Pflegestufe besteht wahlweise Anspruch auf "Geldleistungen" (Pflegestufe I 225 EUR, Pflegestufe II 430 EUR, Pflegestufe III 685 EUR) oder "Sachleistungen" (für ambulante oder teilstationäre Pflege: 440 / 1.040 / 1.510 EUR) oder für den Daueraufenthalt im Pflegeheim (1.023 / 1.279 / 1.510 EUR).
Eine zusätzliche Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Pflegekassen besteht seit 2008 im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III mit einem auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Es steht ein Betrag von 100 bzw. 200 EUR monatlich zur Verfügung, der auf Antrag bei den Pflegekassen etwa für die stundenweise häusliche Betreuung durch Helferinnenkreise oder für den Besuch von Betreuungsgruppen genutzt werden kann.
In der Praxis treten bei der Begutachtung und Einstufung von Demenzkranken häufig Probleme auf. Überdies fällt vielen Angehörigen die Antragstellung schwer. Deshalb ist zu empfehlen, sich vorher zu informieren oder beraten zu lassen.
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft hat einen "Leitfaden zur Pflegeversicherung. Antragstellung, Begutachtung, Widerspruchsverfahren, Leistungen" (174 Seiten, 4,50 EUR) herausgegeben; eine kurze Übersicht bietet das Informationsblatt "Die Pflegeversicherung". Ferner können Sie die Beratung der Pflegekassen, der örtlichen Alzheimer Gesellschaften und anderer Beratungsstellen nutzen.
Besonders wenn es um die hohen Kosten zur Finanzierung eines Aufenthalts in einem Pflegeheim geht und die Beträge der Pflegeversicherung und die eigenen Mittel nicht ausreichen, können Mittel nach dem SGB XII (früher Bundessozialhilfegesetz) in Anspruch genommen werden. Dies ist mit einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse verbunden.
Detaillierte Ausführungen über Ansprüche, Antragsverfahren usw. finden Sie in der von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft herausgegebenen Broschüre "Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen" (160 Seiten, 4,50 EUR).
Um steuerliche und andere finanzielle Vorteile zu erlangen, können Demenzkranke einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Zuständig ist das Versorgungsamt.