Rechtliche Vorsorge
So lange, wie die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist, sollten Menschen mit Demenz eigene Entscheidungen über rechtliche und finanzielle Situationen treffen, wie über ihre zukünftige Pflege, mögliche ärztliche Maßnahmen und die Verwaltung ihres Vermögens. Hierzu können ihre Wünsche und Veranlassungen in einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung festgehalten werden, um diese Entscheidungen auch umsetzen zu können, wenn die Person nicht mehr geschäftsfähig ist.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine oder mehrere vertraute Personen als gesetzliche Vertretung festgelegt werden, die im Falle, dass man krankheitsbedingt keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, die eigenen Interessen vertritt. Diese Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden und mit einer beglaubigten Unterschrift versehen sein. Die Person muss zum Zeitpunkt der Erstellung noch geschäftsfähig sein.
Für eine Betreuungsverfügung muss die Person nicht mehr geschäftsfähig sein. Können wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden und wurde keine andere Person bevollmächtigt durch eine Vorsorgevollmacht, kann über das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) eine Betreuung für die erkrankte Person angeregt werden. Die Betreuungsverfügung enthält die Wünsche der Menschen mit Demenz hinsichtlich ihrer späteren Lebensgestaltung.
In der Patientenverfügung gibt die Person konkrete Anweisungen, welche ärztlichen Maßnahmen bei Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes zu ergreifen oder zu unterlassen sind. Die Person muss zum Zeitpunkt der Erstellung noch einwilligungsfähig sein.